- Mantel
- 1. M. bei Wertpapieren: Urkunde, in der bei ⇡ Aktien das Anteilsrecht bzw. bei ⇡ Anleihen die Forderung verbrieft ist. Auf dem M. sind u.a. Wertpapiernummer, Firma, bei ⇡ Nennwertaktien der Nennbetrag sowie Ausstellungsdatum und Ort, bei Schuldverschreibungen zusätzlich Zinstermin und Zinssatz sowie Teile der Anleihebedingungen zu vermerken.- Außer dem M. gehören zum Wertpapier die ⇡ Coupons; nur beide zusammen sind verkäuflich.- Ausnahme: ⇡ Stripped Bonds.- 2. Aktienmantel bzw. GmbH-Mantel: Die gesamten Anteilsrechte einer Kapitalgesellschaft (Aktien, GmbH-Anteile), die ohne den ursprünglichen Geschäftsbetrieb verkauft werden (sog. Mantelkauf). Die den M. kaufenden Unternehmer umgehen eine formelle Gründung, um Kosten zu sparen oder eine besondere Konzessionierung zu vermeiden. Die Wiederverwendung eines leeren Gesellschaftsmantelws ist wie eine Neugründung zu behandeln. Es sind die Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend anzuwenden (⇡ Mantelgründung).- 3. Steuerliche Behandlung: Bei der Körperschaftsteuer kein Verlustabzug möglich, wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich ihre Identität verloren hat, v.a., wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden und die Gesellschaft anschließend den Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt (sog. Mantelkauf; § 8 IV KStG). Sanierungen der Verlust verursachenden Betriebsteile sind unschädlich für die Verlustvorträge, wenn der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird. Gilt ebenso für den ⇡ Gewerbeverlust.
Lexikon der Economics. 2013.